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VO EU Nr. 952/2013 Artikel 106

Titel III: Zollschuld und Sicherheitsleistung

Kapitel 3: Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Abschnitt 1: Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung

Artikel 106 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die in Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Fälle, in denen die Zollbehörden von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit sind zu bestimmen.

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PAAAJ-97332