1. Baumschulkulturen gehören zum Umlaufvermögen. Die Wiederaufschulung eines geräumten Quartiers führt daher nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zur Aktivierung der entsprechenden Anschaffungs- und Herstellungskosten. Gegen eine Schätzung dieser Kosten in Anlehnung an die Fläche (ha-Richtsätze) bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
2. Die im Hinblick auf eine bisher abweichende Verwaltungsübung in den gleichlautenden Ländererlassen vom (BStBl I 1968, 1056) für die Bewertung von Pflanzenbeständen getroffene Übergangsregelung ist als eine Regelung im Sinne von § 131 Abs. 2 AO auch von den Gerichten zu beachten.
3. Die Anforderungen, die an die Ordnungsmäßigkeit einer landwirtschaftlichen Buchführung zu stellen sind, ergeben sich aus der Verordnung über die landwirtschaftliche Buchführung vom (RGBl I 1935, 908). Diese Anforderungen können nicht durch Verwaltungsanweisung in einer für die Gerichte verbindlichen Weise gemindert werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 321 BFHE S. 373 Nr. 101, CAAAA-98772
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