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BFH Urteil v. - IV R 51/69 BStBl 1971 II S. 304

Leitsatz

1. Kosten, die ein Verlag für Buchumschläge aufwendet, sind, soweit es sich nicht um Reservestücke (Überdrucke) handelt, beim Umlaufsvermögen zu aktivieren. Der Umstand, daß auf den Umschlägen auch für andere Bücher geworben wird, rechtfertigt nicht die Aussonderung eines Teils der Kosten als sofort abzugsfähige Reklamekosten.

2. Kosten für die Anfertigung von Klischees, deren Verwendung nur für eine Auflage feststeht, gehören, wenn sie deshalb bei der Preiskalkulation der Auflage voll berücksichtigt werden, zu den Herstellungskosten der Bücher und Rohbögen dieser Auflage.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 304
BFHE S. 224 Nr. 101,
TAAAA-98762

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BFH, Urteil v. 21.01.1971 - IV R 51/69

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