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BFH | Echte Rückwirkung des § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG für die Entstrickung durch Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte ist zulässig
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den Niederlanden. Sie war im Streitjahr 2005 als Kommanditistin an zwei inländischen GmbH & Co. KG, nämlich der C KG und V KG beteiligt. Im Mai 2005 entnahm die Klägerin sämtliche Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrechte einschließlich der Rechte am geistigen Eigentum aus der C KG und legte die Rechte gegen Teilbarzahlungen in die V KG ein. Ab Juni 2005 mietete die V KG Räumlichkeiten in den Niederlanden an. Zudem wurde unter der dortigen Adresse im niederländischen Handelsregister eine Betriebsstätte der V KG eingetragen. Dieser Betriebsstätte wurden die in die V KG eingelegten Rechte zugeordnet. Im Zuge einer Betriebsprüfung kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass die Überführung der Rechte am geistigen Eige...