Werbungskostenabzug für nur am Wochenanfang und am Wochenende von einem Berufskraftfahrer zum Betriebssitz des Arbeitgebers
durchgeführte Fahrten nach Reisekostengrundsätzen
Leitsatz
1. Hält sich ein Berufskraftfahrer nur am Wochenanfang bzw. am Wochenende für insgesamt ca. vier Stunden die Woche am Betriebssitz
des Arbeitgebers auf und muss er nach seinem Arbeitsvertrag seine Tätigkeit als Kraftfahrer für den Arbeitgeber in ganz Deutschland
auf einem ihm persönlich vom Arbeitgeber zugeordneten Fahrzeug leisten, so stellt der Betriebssitz des Arbeitgebers keine
erste Tätigkeitsstätte für den Berufskraftfahrer dar. Der Betriebsitz des Arbeitgebers stellt für den Berufskraftfahrer auch
keinen „Sammelpunkt” gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG dar, wenn dieser den Betriebssitz des Arbeitgebers nicht typischerweise
arbeitstäglich aufsuchen muss.
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.02.2025 - 15 K 3114/23