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VO (EU) 904/2010 Artikel 62

Kapitel XVI: Schlussbestimmungen

Artikel 62

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung [1] im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie findet ab dem Anwendung.

Jedoch sind die Artikel 33 bis 37 ab dem anwendbar;

Kapitel V – mit Ausnahme der Artikel 22 und 23 – ist ab dem anwendbar;

  • die Artikel 38 bis 42 sind vom bis zum anwendbar und

  • die Artikel 43 bis 47 sind ab dem anwendbar.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-96614

1Anm. d. Red.: Tag der Veröffentlichung: .