VO (EU) 904/2010 Artikel 61
Kapitel XVI: Schlussbestimmungen
Artikel 61
Die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2012 aufgehoben. Jedoch bleibt Artikel 2 Absatz 1 jener Verordnung bis zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Kommission das Verzeichnis der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 dieser Verordnung veröffentlicht.
Kapitel V – mit Ausnahme des Artikels 27 Absatz 4 – der vorgenannten Verordnung bleibt bis zum wirksam.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
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IAAAJ-96614