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VO (EU) 904/2010 Artikel 59

Kapitel XVI: Schlussbestimmungen

Artikel 59

(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens und anschließend alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.

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IAAAJ-96614