VO (EU) 904/2010 Artikel 59
Kapitel XVI: Schlussbestimmungen
Artikel 59
(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens und anschließend alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-96614