VO (EU) 904/2010 Artikel 57
Kapitel XV: Voraussetzungen für den Informationsaustausch
Artikel 57
(1) Zur Durchführung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um
zwischen den zuständigen Behörden eine einwandfreie interne Koordinierung sicherzustellen;
zwischen den Behörden, die sie zum Zwecke dieser Koordinierung besonders ermächtigen, eine unmittelbare Zusammenarbeit herzustellen;
ein reibungsloses Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen für den Austausch von Informationen zu gewährleisten.
(2) Die Kommission übermittelt jedem Mitgliedstaat alle Auskünfte, die ihr erteilt werden und die sie erteilen kann, sobald ihr diese zur Verfügung stehen.
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IAAAJ-96614