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VO (EU) 904/2010 Artikel 47c

Kapitel XI: Bestimmungen betreffend die Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG

Abschnitt 3: Ab dem 1. Juli 2021 anwendbare Vorschriften [1]

Unterabschnitt 2: Informationsaustausch

Artikel 47c

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die von dem Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder seinem Vermittler gemäß Artikel 369p Absätze 1, 2 und 3 der genannten Richtlinie bei Aufnahme seiner Tätigkeit dem Mitgliedstaat der Identifizierung zu übermittelnden Angaben auf elektronischem Weg übermittelt werden müssen. Jede Änderung dieser nach Artikel 369p Absatz 4 der Richtlinie 2006/112/EG zu übermittelnden Angaben wird ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt.

(2) Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls seines Vermittlers eingegangen sind, auf elektronischem Weg die Angaben gemäß Absatz 1. Der Mitgliedstaat der Identifizierung teilt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf gleichem Weg die zugewiesene individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung mit.

(3) Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich auf elektronischem Weg, wenn der Steuerpflichtige, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls sein Vermittler aus dem Identifikationsregister gestrichen wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-96614

1Anm. d. Red.: Abschnitt 3 (Artikel 47a bis 47l) eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 348 S. 1, ber. 2018 Nr. L 125 S. 15 und 2019 Nr. L 196 S. 17), i. d. F. des Art. 1 VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 1), mit Wirkung v. .