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VO (EU) 904/2010 Artikel 37

Kapitel X: Eurofisc

Artikel 37 [1]

(1) Der Eurofisc-Vorsitzende legt dem Ausschuss nach Artikel 58 Absatz 1 jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten aller Arbeitsbereiche vor. Der jährliche Bericht enthält mindestens folgende Angaben:

  1. die Gesamtzahl der Zugriffe auf das CESOP;

  2. die von Eurofisc-Verbindungsbeamten ermittelten operativen Ergebnisse auf Grundlage der Informationen, auf die gemäß Artikel 24d zugegriffen und die gemäß Artikel 24d verarbeitet wurden;

  3. eine Qualitätsbewertung der im CESOP verarbeiteten Daten.

(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensmodalitäten im Zusammenhang mit Eurofisc fest. Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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IAAAJ-96614

1Anm. d. Red.: Art. 37 i. d. F. der VO v. 18.2.2020 (ABl EU Nr. L 62 S. 1) mit Wirkung v. 1.1.2024.