Kapitel X: Eurofisc
Artikel 37 [1]
(1) Der Eurofisc-Vorsitzende legt dem Ausschuss nach Artikel 58 Absatz 1 jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten aller Arbeitsbereiche vor. Der jährliche Bericht enthält mindestens folgende Angaben:
die Gesamtzahl der Zugriffe auf das CESOP;
die von Eurofisc-Verbindungsbeamten ermittelten operativen Ergebnisse auf Grundlage der Informationen, auf die gemäß Artikel 24d zugegriffen und die gemäß Artikel 24d verarbeitet wurden;
eine Qualitätsbewertung der im CESOP verarbeiteten Daten.
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensmodalitäten im Zusammenhang mit Eurofisc fest. Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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IAAAJ-96614
1Anm. d. Red.: Art. 37 i. d. F. der VO v. 18.2.2020 (ABl EU Nr. L 62 S. 1) mit Wirkung v. 1.1.2024.