Kapitel X: Eurofisc
Artikel 34 [1]
(1) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den Eurofisc-Arbeitsbereichen ihrer Wahl; ebenso können sie beschließen, ihre Teilnahme daran zu beenden.
(2) Mitgliedstaaten, die sich für die Teilnahme an einem der Eurofisc-Arbeitsbereiche entschieden haben, nehmen aktiv am multilateralen Austausch und an der gemeinsamen Verarbeitung und Analyse gezielter Informationen über grenzüberschreitenden Betrug zwischen allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie an der Koordinierung etwaiger Folgemaßnahmen teil.
(3) Die ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 55.
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IAAAJ-96614
1Anm. d. Red.: Art. 34 Abs. 2 i. d. F. der VO v. 2.10.2018 (ABl EU Nr. L 259 S. 1) mit Wirkung v. 5.11.2018.