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VO (EU) 904/2010 Artikel 29

Kapitel VIII: Gleichzeitige Prüfungen

Artikel 29

Die Mitgliedstaaten können vereinbaren, gleichzeitige Prüfungen durchzuführen, wenn sie solche Prüfungen für wirksamer erachten als die Durchführung einer Prüfung durch einen einzigen Mitgliedstaat.

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IAAAJ-96614