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VO (EU) 904/2010 Artikel 27

Kapitel VI: Ersuchen um Zustellung durch die Verwaltung

Artikel 27

Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger zugestellt wurde.

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IAAAJ-96614