VO (EU) 904/2010 Artikel 27
Kapitel VI: Ersuchen um Zustellung durch die Verwaltung
Artikel 27
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger zugestellt wurde.
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IAAAJ-96614