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VO (EU) 904/2010 Artikel 24f

Kapitel V: Erhebung, Speicherung und Austausch bestimmter Informationen [1]

Abschnitt 2: Das zentrale elektronische Zahlungsinformationssystem [2]

Artikel 24f

(1) Die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Pflege des CESOP gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Diese Kosten umfassen die Kosten für die sichere Verbindung zwischen dem CESOP und den in Artikel 24b Absatz 2 genannten nationalen elektronischen Systemen sowie die Kosten der Dienstleistungen, die für die Ausführung der in Artikel 24c Absatz 1 aufgeführten Funktionalitäten erforderlich sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten und ist verantwortlich für alle erforderlichen Entwicklungen in seinem nationalen elektronischen System nach Artikel 24b Absatz 2.

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IAAAJ-96614

1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 62 S. 1) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Abschnitt 2 (Art. 24a bis 24f) eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 62 S. 1) mit Wirkung v. .