VO (EU) 904/2010 Artikel 24d
Kapitel V: Erhebung, Speicherung und Austausch bestimmter Informationen [1]
Abschnitt 2: Das zentrale elektronische Zahlungsinformationssystem [2]
Artikel 24d
Der Zugang zum CESOP wird nur den die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Eurofisc-Verbindungsbeamten gewährt, die über eine persönliche Nutzerkennung für das CESOP verfügen, und wenn dieser Zugang im Zusammenhang mit der Untersuchung mutmaßlicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug oder zur Aufdeckung von Mehrwertsteuerbetrug erfolgt.
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IAAAJ-96614