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VO (EU) 904/2010 Artikel 24b

Kapitel V: Erhebung, Speicherung und Austausch bestimmter Informationen [1]

Abschnitt 2: Das zentrale elektronische Zahlungsinformationssystem [2]

Artikel 24b

(1) Jeder Mitgliedstaat erhebt die in Artikel 243b der Richtlinie 2006/112/EG angeführten Informationen über Zahlungsempfänger und Zahlungen.

Jeder Mitgliedstaat erhebt die in Unterabsatz 1 angeführten Informationen bei den Zahlungsdienstleistern:

  1. spätestens bis zum Ende des Monats, der auf das Kalenderquartal folgt, auf das sich die Informationen beziehen;

  2. mittels eines elektronischen Standardformulars.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann die gemäß Absatz 1 gesammelten Informationen in einem nationalen elektronischen System speichern.

(3) Das zentrale Verbindungsbüro oder die von den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten benannten Verbindungsstellen oder zuständigen Beamten übermitteln die gemäß Absatz 1 erhobenen Informationen spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach dem Kalenderquartal, auf das sich die Informationen beziehen, an das CESOP.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-96614

1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 62 S. 1) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Abschnitt 2 (Art. 24a bis 24f) eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 62 S. 1) mit Wirkung v. .