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VO (EU) 904/2010 Artikel 23

Kapitel V: Erhebung, Speicherung und Austausch bestimmter Informationen [1]

Abschnitt 1: Automatisierter Zugang zu bestimmten, in nationalen elektronischen Systemen gespeicherten Informationen [2]

Artikel 23 [3]

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im elektronischen System nach Artikel 17 dieser Verordnung zumindest in folgenden Fällen als ungültig ausgewiesen wird:

  1. Eine Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, hat mitgeteilt, dass sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2006/112/EG aufgegeben hat, oder hat nach Auffassung der zuständigen Steuerbehörde ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben. Eine Steuerbehörde kann insbesondere annehmen, dass eine Person ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben hat, wenn sie ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Abgabe der ersten Mehrwertsteuererklärung bzw. die Übermittlung der ersten zusammenfassenden Meldung weder Mehrwertsteuererklärungen abgegeben noch zusammenfassende Meldungen übermittelt hat, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Person hat das Recht, mit anderen Mitteln nachzuweisen, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit besteht;

  2. eine Person hat zur Erlangung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer falsche Angaben gemacht oder Änderungen in Bezug auf diese Angaben nicht mitgeteilt, die – wenn sie der Steuerbehörde bekannt gewesen wären – zur Nichterteilung oder zum Entzug der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer geführt hätten.

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IAAAJ-96614

1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 62 S. 1) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 62 S. 1) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 4 i. V. mit Art. 6 Unterabs. 6 Verordnung v. 11.3.2025 (ABl EU Nr. L, 2025/517, 25.3.2025) wird Art. 23 mit Wirkung v. 1.7.2032 gestrichen.