Kapitel V: Erhebung, Speicherung und Austausch bestimmter Informationen [1]
Abschnitt 1: Automatisierter Zugang zu bestimmten, in nationalen elektronischen Systemen gespeicherten Informationen [2]
Artikel 20 [3]
(1) Die Informationen nach Artikel 17 werden unverzüglich in das elektronische System eingestellt.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen spätestens innerhalb eines Monats ab dem Ende des Zeitraums, auf den sich die Informationen beziehen, in das elektronische System eingestellt.
(3) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 sind Informationen, die nach Artikel 19 im Datenbankensystem korrigiert oder ergänzt werden müssen, spätestens innerhalb des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem diese Informationen eingeholt wurden, in das elektronische System einzustellen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-96614
1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 62 S. 1) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 62 S. 1) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 5 Nr. 2 i. V. mit Art. 6 Unterabs. 6 Verordnung v. 11.3.2025 (ABl EU Nr.
L, 2025/517, 25.3.2025) wird Art. 20 mit Wirkung v. 1.7.2032 wie folgt
geändert:
a) Abs. 2 wird
gestrichen.
b) Abs. 3 erhält folgende
Fassung:
„(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden
Artikels werden Informationen, die nach Artikel 19 im elektronischen System
korrigiert oder ergänzt werden müssen, spätestens innerhalb des Monats, der auf
den Zeitraum folgt, in dem diese Informationen eingeholt wurden, in das
elektronische System eingestellt.“