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VO (EU) 904/2010 Artikel 19

Kapitel V: Erhebung, Speicherung und Austausch bestimmter Informationen [1]

Abschnitt 1: Automatisierter Zugang zu bestimmten, in nationalen elektronischen Systemen gespeicherten Informationen [2]

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aktualisierung, Ergänzung und genaue Führung der in das elektronische System nach Artikel 17 eingestellten Informationen.

Nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren sind die Kriterien festzulegen, nach denen bestimmt wird, welche Ergänzungen nicht relevant, wesentlich oder zweckmäßig sind und somit nicht vorgenommen zu werden brauchen.

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IAAAJ-96614

1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 62 S. 1) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 62 S. 1) mit Wirkung v. .