VO (EU) 904/2010 Artikel 19
Kapitel V: Erhebung, Speicherung und Austausch bestimmter Informationen [1]
Abschnitt 1: Automatisierter Zugang zu bestimmten, in nationalen elektronischen Systemen gespeicherten Informationen [2]
Artikel 19
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aktualisierung, Ergänzung und genaue Führung der in das elektronische System nach Artikel 17 eingestellten Informationen.
Nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren sind die Kriterien festzulegen, nach denen bestimmt wird, welche Ergänzungen nicht relevant, wesentlich oder zweckmäßig sind und somit nicht vorgenommen zu werden brauchen.
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IAAAJ-96614