VO (EU) 904/2010 Artikel 12
Kapitel II: Informationsaustausch auf Ersuchen
Abschnitt 2: Frist für die Informationsübermittlung
Artikel 12
Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich schriftlich mit, welche Gründe einer fristgerechten Antwort entgegenstehen und wann sie dem Ersuchen ihres Erachtens wahrscheinlich nachkommen kann.
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IAAAJ-96614