Suchen Barrierefrei
VO (EU) 904/2010 Artikel 12

Kapitel II: Informationsaustausch auf Ersuchen

Abschnitt 2: Frist für die Informationsübermittlung

Artikel 12

Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich schriftlich mit, welche Gründe einer fristgerechten Antwort entgegenstehen und wann sie dem Ersuchen ihres Erachtens wahrscheinlich nachkommen kann.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-96614