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VO (EU) 904/2010 Artikel 11

Kapitel II: Informationsaustausch auf Ersuchen

Abschnitt 2: Frist für die Informationsübermittlung

Artikel 11

In bestimmten speziellen Kategorien von Fällen können zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde andere als die in Artikel 10 vorgesehenen Fristen vereinbart werden.

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IAAAJ-96614