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VO (EU) 904/2010 Artikel 10

Kapitel II: Informationsaustausch auf Ersuchen

Abschnitt 2: Frist für die Informationsübermittlung

Artikel 10

Die Informationsübermittlung durch die ersuchte Behörde gemäß den Artikeln 7 und 9 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens.

Liegen der ersuchten Behörde die angeforderten Informationen bereits vor, so wird die Frist auf einen Zeitraum von höchstens einem Monat verkürzt.

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IAAAJ-96614