VO (EU) 904/2010 Artikel 10
Kapitel II: Informationsaustausch auf Ersuchen
Abschnitt 2: Frist für die Informationsübermittlung
Artikel 10
Die Informationsübermittlung durch die ersuchte Behörde gemäß den Artikeln 7 und 9 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens.
Liegen der ersuchten Behörde die angeforderten Informationen bereits vor, so wird die Frist auf einen Zeitraum von höchstens einem Monat verkürzt.
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IAAAJ-96614