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KONSENS-G § 5

Abschnitt 2: Grundsätze des Zusammenwirkens

§ 5 Einsatz der IT-Verfahren und der Software

(1) 1Der flächendeckende Einsatz einheitlicher IT-Verfahren oder einheitlicher Software erfolgt entsprechend eines verbindlich festgelegten Release- und Einsatzplans. 2Der Einsatz soll in nicht mehr als zwei Hauptversionen jährlich erfolgen.

(2) 1Die Länder sind verpflichtet, ihre Entwicklungs- und Testumgebungen zu vereinheitlichen und die Betriebsumgebungen an den von der Steuerungsgruppe Informationstechnik vorgegebenen IT-Standards und der Betriebsarchitektur auszurichten. 2Bund und Länder werden ihre Beschaffungen im Bereich der Informationstechnik bereits vor der Freigabe der IT-Verfahren oder der Software so gestalten, dass die Entwicklung und Vorhaltung unterschiedlicher Software-Versionen entbehrlich ist. 3Spätestens ein Jahr nach der Bereitstellung des Release zum Einsatz in den Ländern sind die IT-Verfahren oder die Software in Betrieb zu nehmen.

(3) Die Aufbau- und Ablauforganisation der Finanzbehörden ist an die einheitlichen IT-Verfahren und die einheitliche Software anzupassen.

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YAAAJ-96597