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KONSENS-G § 2

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

  1. „Gesamtvorhaben KONSENS“ das Zusammenwirken des Bundes und der Länder nach § 1,

  2. „IT-Verfahren“ die Zusammenfassung mehrerer Software-Entwicklungen,

  3. „Hauptversion“ eine neue Version einer Software mit signifikant erweiterter Funktionalität,

  4. „Vorhabensplan“ der jährlich fortzuschreibende Plan der zu entwickelnden IT-Verfahren und Software,

  5. „Sourcingstrategie“ die Entwicklung, Anpassung und Planung einer Beschaffungsstrategie zum Einsatz interner und externer Unterstützung,

  6. „Architektur“ eine Beschreibung von IT-, Fach- und Betriebsarchitektur einschließlich der technischen Basis, auf der IT-Verfahren oder Software zur Umsetzung der festgelegten Anforderungen bereitgestellt werden müssen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAJ-96597