Abschnitt 3: Organisationsstruktur des Gesamtvorhabens KONSENS
Unterabschnitt 2: Zentrale Organisationseinheiten
§ 15 Vorhabensmanagement
(1) 1Das Vorhabensmanagement unterstützt die Gesamtleitung beim übergreifenden strategischen und operativen IT-Controlling des Gesamtvorhabens KONSENS. 2Es nimmt Planungs- und Koordinationsaufgaben wahr. 3Zudem stellt es durch ein standardisiertes Berichtswesen Transparenz über die für die Steuerung des Gesamtvorhabens KONSENS relevanten strategischen und operativen Aspekte her. 4Insbesondere hat es folgende Aufgaben:
der jährliche Entwurf des Vorhabensplans,
der jährliche Entwurf des Gesamtbudgetplans,
die Erstellung und Fortschreibung der Sourcingstrategie,
die Überwachung und Nachverfolgung der Umsetzung der vom Anforderungsmanagement eingebrachten Anforderungen,
die Koordination des Informationsmanagements,
die Festlegung der im Rahmen des IT-Controllings zu erhebenden Daten und Informationen (Datenerhebung),
die Planung, Durchführung und Koordination der Datenerhebung bei den jeweiligen Datenlieferanten zu den festgelegten Erhebungszeitpunkten,
die strukturierte Erfassung und Aggregation der erhobenen Daten in Form von Kennzahlen in einem Kennzahlensystem,
die adressatengerechte Aufbereitung und Analyse der Daten nach den definierten Kennzahlen und sonstigen Anforderungen einschließlich entsprechender Berichte und
die Abstimmung der erhobenen Daten und der aufbereiteten Berichte mit den Datenlieferanten nach Absatz 4.
(2) Das strategische IT-Controlling umfasst
IT-Strategiecontrolling,
IT-Architekturcontrolling,
IT-Anforderungs- und Innovationscontrolling,
IT-Portfoliocontrolling,
Mittel- und Ressourcencontrolling und
IT-Risikocontrolling.
(3) Das operative IT-Controlling umfasst
IT-Vorhabenscontrolling,
IT-Betriebscontrolling und
T-Beschaffungscontrolling.
(4) 1Um das IT-Controlling wahrnehmen zu können sind die einzelnen Entwicklungsprogramme und -projekte sowie die zentralen Organisationseinheiten verpflichtet, dem Vorhabensmanagement die zu erhebenden Daten und Informationen zuzuliefern; die gleiche Verpflichtung trifft, auch für den Bereich der Pflege und Wartung, des Einsatzes und Betriebs der IT-Verfahren und Software und der zunehmenden Vereinheitlichung der Entwicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen, das jeweilige Auftrag nehmende oder übernehmende Land (Datenlieferanten). 2Der Bund ist Datenlieferant entsprechend der nach § 9 Absatz 6 und 7 übertragenen oder übernommenen Aufgaben der Entwicklung, der Pflege, der Wartung und des Betriebs.
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YAAAJ-96597