KONSENS-G § 14
Abschnitt 3: Organisationsstruktur des Gesamtvorhabens KONSENS
Unterabschnitt 2: Zentrale Organisationseinheiten
§ 14 Zentrale Organisationseinheiten
1Die Gesamtleitung wird durch zentrale Organisationseinheiten unterstützt. 2Diese sind als Stabsstellen bei der Gesamtleitung einzurichten. 3Sie nehmen übergeordnete Querschnittsaufgaben wahr. 4Sie unterliegen den Weisungen der Gesamtleitung. 5Berichte, Planungen und Entscheidungsbedarfe sind der Gesamtleitung und durch diese der Steuerungsgruppe Informationstechnik zur Entscheidung vorzulegen. 6Zentrale Organisationseinheiten sind insbesondere:
das Vorhabensmanagement,
das Architekturmanagement,
das Release- und Einsatzmanagement,
das Qualitätsmanagement,
das Anforderungsmanagement und
das Multiprojektmanagement.
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YAAAJ-96597