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KONSENS-G § 12

Abschnitt 3: Organisationsstruktur des Gesamtvorhabens KONSENS

Unterabschnitt 1: Verantwortung und Kompetenzen

§ 12 Übernehmendes Land

Die Länder sind verpflichtet, die durch die Auftrag nehmenden Länder entwickelten IT-Verfahren oder die entwickelte Software einheitlich und entsprechend der festgelegten Release- und Einsatzplanung im eigenen Land einzusetzen (übernehmendes Land).

Fundstelle(n):
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YAAAJ-96597