KONSENS-G § 12
Abschnitt 3: Organisationsstruktur des Gesamtvorhabens KONSENS
Unterabschnitt 1: Verantwortung und Kompetenzen
§ 12 Übernehmendes Land
Die Länder sind verpflichtet, die durch die Auftrag nehmenden Länder entwickelten IT-Verfahren oder die entwickelte Software einheitlich und entsprechend der festgelegten Release- und Einsatzplanung im eigenen Land einzusetzen (übernehmendes Land).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAJ-96597