Suchen Barrierefrei
DVLStHV § 4a

Zweiter Teil: Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter

§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle [1]

Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,

  2. ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-96584

1Anm. d. Red.: § 4a i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2360) mit Wirkung v. .