1. Die KdU-Richtlinie des Landkreis XXX auf der Grundlage der Mietwerterhebung mit Stichtag in der Fassung der Korrekturberichte aus August 2019 und September 2023 beruht für den streitigen Zeitraum von August bis Dezember 2018 auf einem schlüssigen Konzept. Dabei beschränkt sich die Amtsermittlungspflicht auf eine nachvollziehende Verfahrenskontrolle. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen bedarf es nicht, wenn die Kläger weder gegen das ursprüngliche noch gegen das im Berufungsverfahren nachgebesserte Konzept fundierte Einwände erheben.
2. Die Fortschreibung des Konzepts für Zeiträume ab Januar 2018 nach Maßgabe des Preisindex für die Entwicklung der Mietkosten in Sachsen-Anhalt ist nicht zu beanstanden.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 13.02.2025 - L 5 AS 299/23