Instanzenzug: Az: 5 KLs 8/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung) im Fall II. 1. der Urteilsgründe hat im Ergebnis Bestand. Das gewaltsame Entkleiden des Unterkörpers der Nebenklägerin gegen deren Willen stellte allerdings – anders als das Landgericht angenommen haben dürfte – noch keine sexuelle Handlung an ihrem Körper dar. Denn die Feststellungen ergeben nicht, dass sich der Angeklagte schon durch diese Handlung geschlechtliche Erregung oder Befriedigung verschaffen wollte (vgl. hierzu Rn. 12 mwN; s. ferner etwa Rn. 18; Beschluss vom – 5 StR 431/16 Rn. 5; Beschluss vom – 3 StR 72/16 Rn. 6). Jedoch vermag der Senat infolge der Drohwirkung auf die Nebenklägerin, wie sie hier in der mit einer Körperverletzung verbundenen Gewaltanwendung durch den Angeklagten lag (vgl. dazu auch Rn. 9; Eschelbach in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 177 Rn. 72), den Urteilsgründen die Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 5 Nr. 1 StGB zu entnehmen. Dass die Strafkammer den Angeklagten mit Blick auf den sodann vollzogenen Geschlechtsverkehr nicht wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) verurteilt hat, beschwert ihn nicht.
Quentin
RiBGH Dr. Maatschist wegen Urlaubs ander Unterschriftsleistunggehindert.
Scheuß
Quentin
Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanzist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert
Quentin
Marks
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:030725B4STR190.25.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-96400