1. Wird dem Steuerpflichtigen das Eigentum an einem Grundstück im Verlauf eines Umlegungsverfahrens entzogen, tritt eine Realisierung der im Buchwert des Grundstücks liegenden stillen Reserven dadurch allein nicht ein.
2. Erhält der Steuerpflichtige im Verlauf des Umlegungsverfahrens ein Ersatzgrundstück zugewiesen, so tritt dieses bei Wertgleichheit an die Stelle des entzogenen Grundstücks.
3. Ist das zugewiesene Grundstück dem entzogenen nicht wertgleich, so kann ein dem Steuerpflichtigen gezahlter Ausgleichsbetrag im Wege der Rücklage für Ersatzbeschaffung auf ein Ersatzwirtschaftsgut "Gebäude" übertragen werden, wenn eine Ersatzbeschaffung von Grund und Boden nicht möglich oder wirtschaftlich gesehen nicht sinnvoll ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 90 BFHE S. 377 Nr. 100, OAAAA-98674
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.