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BFH Urteil v. - I R 34/69 BStBl 1971 II S. 90

Leitsatz

1. Wird dem Steuerpflichtigen das Eigentum an einem Grundstück im Verlauf eines Umlegungsverfahrens entzogen, tritt eine Realisierung der im Buchwert des Grundstücks liegenden stillen Reserven dadurch allein nicht ein.

2. Erhält der Steuerpflichtige im Verlauf des Umlegungsverfahrens ein Ersatzgrundstück zugewiesen, so tritt dieses bei Wertgleichheit an die Stelle des entzogenen Grundstücks.

3. Ist das zugewiesene Grundstück dem entzogenen nicht wertgleich, so kann ein dem Steuerpflichtigen gezahlter Ausgleichsbetrag im Wege der Rücklage für Ersatzbeschaffung auf ein Ersatzwirtschaftsgut "Gebäude" übertragen werden, wenn eine Ersatzbeschaffung von Grund und Boden nicht möglich oder wirtschaftlich gesehen nicht sinnvoll ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 90
BFHE S. 377 Nr. 100,
OAAAA-98674

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BFH, Urteil v. 14.10.1970 - I R 34/69

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