Leitsatz
Das Rechtsbeschwerdegericht kann die vom Beschwerdegericht getroffene Kostenentscheidung nicht abändern, wenn es wegen der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mit der inhaltlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht befasst ist (Fortführung von , juris Rn. 19, zu § 308 Abs. 2 ZPO).
Gesetze: § 81 Abs 1 FamFG, § 82 FamFG
Instanzenzug: LG Darmstadt Az: 5 T 615/20vorgehend AG Darmstadt Az: 273 XIV 119/20 B
Gründe
1I. Der Betroffene, ein guineischer Staatsangehöriger, reiste 2018 nach Deutschland ein. Nach Ablehnung seines Asylantrags wurde er im März 2019 nach Italien überstellt. Er reiste erneut ins Bundesgebiet ein und wurde am festgenommen. Mit Beschluss vom ordnete das Amtsgericht gegen ihn Sicherungshaft bis zum an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.
2Mit anwaltlichem Schriftsatz vom hat der Betroffene beim Amtsgericht Haftaufhebung und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung beantragt. Am wurde der Betroffene nach Italien überstellt. Das Amtsgericht hat den Feststellungsantrag des Betroffenen mit Beschluss vom , dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zugestellt am , zurückgewiesen. Am hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen dagegen Beschwerde eingelegt. Nachdem die beteiligte Behörde mitgeteilt hatte, dass der Betroffene bereits am verstorben war, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen auf die Möglichkeit der Weiterführung des Verfahrens aufgrund eines postmortalen Rehabilitationsinteresses hingewiesen. Das Beschwerdegericht hat dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen daraufhin aufgegeben, bis zum mitzuteilen, welcher beschwerdeberechtigte Angehörige den Feststellungsantrag des Betroffenen weiterverfolge. Mit nicht zur Akte gelangtem Schriftsatz vom hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen gebeten, zunächst nicht in der Sache zu entscheiden, da er noch keine Rückmeldung vom Bruder des Betroffenen habe. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom als unzulässig verworfen und die Kosten des Verfahrens dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen auferlegt. Hiergegen wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer, der behauptet, der leibliche Bruder des Betroffenen zu sein.
3II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Der Rechtsbeschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt, weil er weder materiell noch formell beschwert ist. Er war am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und hätte - selbst wenn der Schriftsatz vom zur Akte gelangt wäre - am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt werden können. Er ist nicht berechtigt, das postmortale Rehabilitationsinteresse des Betroffenen zu verfolgen. Der Kreis dieser Personen bestimmt sich nach § 429 Abs. 2 FamFG (, FamRZ 2012, 211 Rn. 18). Dazu gehört der Rechtsbeschwerdeführer nicht. Er wurde vom Betroffenen weder als Person des Vertrauens benannt (§ 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) noch ist er dessen Lebenspartner, Vater oder Sohn (§ 429 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
4III. Eine Abänderung der Kostenentscheidung kam nicht in Betracht, weil es bereits an einem zulässigen Rechtsmittel fehlt. Zwar kann das Rechtsbeschwerdegericht die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts nach §§ 81, 82 FamFG - ebenso wie im Zivilverfahren gemäß § 308 Abs. 2 ZPO - abändern (Weber in Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 82 Rn. 9; Preisner in BeckOGK-FamFG, Stand , § 82 Rn. 15; vgl. auch , MDR 2025, 43 Rn. 19; , juris Rn. 38). Das setzt indes voraus, dass es mit der inhaltlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, sei es auch nur teilweise, befasst ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZR 337/20, juris Rn. 19; vom - VII ZR 217/02, NJW 2004, 2598; vom - XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508 [zum Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren]; , BAGE 26, 320 [juris Rn. 53], jeweils zu § 308 Abs. 2 ZPO; Musielak/Wolff, ZPO, 22. Aufl., § 308 Rn. 24; Musielak/Hüntemann in MünchKomm.ZPO, 7. Aufl., § 308 Rn. 29; Elzer in BeckOK ZPO, Stand , § 308 Rn. 91, 96; Simmler in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 4. Aufl., § 308 ZPO Rn. 11; a.A. OLG Celle, NJOZ 2023, 947 Rn. 32; Hunke in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 308 Rn. 29 zu einer unzulässigen Berufung). Daran fehlt es hier.
5IV. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Rechtsbeschwerdeführers war mangels Erfolgsaussicht abzulehnen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:170625BXIIIZB2.21.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-96239