Instanzenzug: LG Aachen Az: 61 KLs 18/24
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Einziehung einer Sporttasche, eines GPS-Trackers, diverser Vakuumbeutel und Papiertüten sowie „eines Geldbetrages in Höhe von 2.000 EUR (Registrierkennzeichen Zollzahlstelle: X.)“ angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
2 1. Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, unterliegt der Ausspruch über die Einziehung der Aufhebung und hat zu entfallen. Das vom Angeklagten in der Sporttasche mitgeführte Bargeld wie auch die Verpackungsmaterialien unterliegen weder der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB noch der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB. Es handelt sich nach den Feststellungen nicht ausschließbar um Tatmittel zur Begehung nicht verfahrensgegenständlicher anderer Taten, die zudem, wie die Tasche selbst und der GPS-Tracker, nicht im Eigentum des Angeklagten standen. Das entzieht den Einziehungsanordnungen gegen ihn insgesamt die Grundlage. Da der Ausspruch über die Einziehung nur wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben ist und weitere, die Einziehung tragende Feststellungen nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst dahin, dass die Anordnung der Einziehung entfällt (vgl. , NStZ-RR 2022, 206, 207 mwN).
3 2. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Meyberg Grube
Lutz Zimmermann
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:250625B2STR303.25.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-96175