Instanzenzug: Az: 2 StR 63/25 Beschlussvorgehend LG Rostock Az: 12 KLs 97/24 jug (3)nachgehend Az: 2 StR 63/25 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hat der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr Rechtsanwältin M beigeordnet. Die Adhäsionsklägerin beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M zu gewähren.
2Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (, Rn. 2 mwN). Danach ist vom Senat als befasstem Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin M beizuordnen.
3Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruchs waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung beruht auf § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO.
Menges Meyberg Grube
Schmidt Zimmermann
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:210525B2STR63.25.1
Fundstelle(n):
IAAAJ-96170