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BGH Beschluss v. - 1 StR 144/25

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth Az: 7 KLs 359 Js 23460/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Generalbundesanwalt beantragt, das Urteil des Landgerichts dahingehend zu ergänzen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, ist diese Anordnung angesichts der gebotenen Anrechnung der bislang vollstreckten Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr obsolet (vgl. Rn. 2 mN). Der Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen (vgl. Rn. 2 mN).
Jäger                        Fischer                        Bär
             Leplow                        Allgayer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:270525B1STR144.25.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-96037