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BFH Urteil v. - II B 28/70 BStBl 1970 II S. 813

Leitsatz

1. Eine Aussetzung der Vollziehung ist bei Bescheiden, die einen Erlaßantrag ablehnen, nicht möglich.

2. Die in einem solchen Fall ergangene Entscheidung eines Gerichts über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann nicht dahin umgedeutet werden, daß das Gericht dadurch über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entschieden habe.

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 813
BFHE S. 83 Nr. 100,
KAAAA-98619

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BFH, Urteil v. 24.09.1970 - II B 28/70

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