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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 39/23

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 5; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4

Einkommensteuergesetz: Progressionsvorbehalt bei Antragsveranlagung eines beschränkt steuerpflichtigen EU-Ausländers

Leitsatz

1. Bei einer in den Niederlanden ansässigen Person, die im Inland aufgrund eines Antrags mit ihren beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG veranlagt wird, ist auf die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG anzuwenden.

2. Im Streitfall konnte offen bleiben, ob neben § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG auch § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG anzuwenden ist.

Fundstelle(n):
PAAAJ-95657

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.04.2025 - 6 K 39/23

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