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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1370/24 VTa

Gesetze: TabStG § 1 Abs. 1 Satz 1; TabStG § 1 Abs. 2b; TabStG § 1 Abs. 2c; TabStG § 23 Abs. 1 Satz 2 Var. 2

Steuerpflicht von Substituten für Tabakwaren, Einfuhr von Glycerin und Aromastoffen, beabsichtigte Verwendung zur Herstellung von Wasserpfeifentabak, Steuerschuldnerschaft aufgrund Mitbesitzes, Kenntnis von den beförderten Waren

Leitsatz

  1. Reines Glycerin und reine Aromastoffe, die lediglich als Mischkomponenten zur Herstellung von Wasserpfeifentabak verwendet werden können, sind nicht geeignet, als Ersatzstoffe („Substitute“) für Zigaretten, Wasserpfeifentabak oder diesen gleichgestellte Erzeugnisse zu fungieren und stellen daher keinen der Tabaksteuer unterliegenden Steuergegenstand dar.

  2. Eine bei der Einfuhr von unversteuerten Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in einem Pkw als Beifahrer fungierende Person ist als Mitbesitzer der Waren auch dann Steuerschuldner, wenn sie keine Kenntnis von der Art der transportierten Gegenstände hat (vgl. , BFHE 218, 469).

Fundstelle(n):
XAAAJ-95650

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 03.06.2025 - 4 K 1370/24 VTa

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