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BFH Urteil v. - VI R 41/68 BStBl 1970 II S. 781

Gesetze: EStG § 33a Abs. 2

Leitsatz

Der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG wird nur gewährt, wenn dem Steuerpflichtigen typische Kosten der auswärtigen Unterbringung, insbesondere Kosten für Unterkunft und Verpflegung, erwachsen. Das alleinige Entstehen von Nebenkosten (z.B. für Besuchsfahrten und für Telefongespräche) genügt nicht.

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 781
BFHE S. 29 Nr. 100,
RAAAA-98608

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BFH, Urteil v. 10.07.1970 - VI R 41/68

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