BGH Beschluss v. - VII ZR 84/24
Instanzenzug: Saarländisches Az: 2 U 56/23 Urteilvorgehend Az: 3 O 203/20
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 41.738,76 €
Pampurgeleit Graßnack
SacherHannamann
Fundstelle(n):
LAAAJ-95534