Instanzenzug: LG Gießen Az: 5 KLs 604 Js 12743/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine Belastung des Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren kam nicht in Betracht, da deren Anschlusserklärung nicht der Form des § 32d StPO entsprach. Mangels der formellen Voraussetzungen eines wirksamen Anschlusses ging der Zulassungsbeschluss des damit ins Leere (vgl. , Rn. 5 mwN).
Trotz eines entsprechenden Hinweises des Generalbundesanwalts hat die Nebenklagevertreterin - was möglich gewesen wäre - eine formwirksame Anschlusserklärung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt.
Menges Appl Meyberg
Lutz Herold
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:030725B2STR320.25.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-95334