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FG München Urteil v. - 5 K 760/20

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 9a, UStG § 3 Abs. 12 S. 2

Einräumung der Möglichkeit einer Kantinennutzung für Mitarbeiter eines Unternehmens als Leistung gegen Entgelt an dieses Unternehmen

Vorsteuerabzug

Leitsatz

1. Ein entgeltlicher Leistungsaustausch liegt vor, wenn sich ein Unternehmen im Rahmen eines entgeltlichen Kantinennutzungsvertrags verpflichtet, den Mitarbeitern eines anderen Unternehmens die Nutzung der von dem erstgenannten Unternehmen betriebenen Kantine zu denselben günstigeren Konditionen wie den eigenen Mitarbeitern anstelle der mit höheren Abgabepreisen verbundenen Konditionen für sonstige Gäste zu ermöglichen.

2. Keine unentgeltliche Wertabgabe, sondern ein tauschähnlicher Umsatz im Sinne von § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG liegt vor, wenn die Arbeitsleistung des Dienstverpflichteten durch Lohnzahlung und zusätzlich durch eine Sachzuwendung vergütet wird. Eine Sachzuwendung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Unternehmer es dem Mitarbeiter im eigenbetrieblichen Interesse ermöglicht, die Kantine eines anderen Unternehmens zu vergünstigten Konditionen zu nutzen.

Fundstelle(n):
NAAAJ-95179

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 26.09.2023 - 5 K 760/20

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