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Gewerbesteuer | Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften II (BFH)
Der
§ 7 Satz 2 Nr.
2 GewStG unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines
Anteils an der Oberpersonengesellschaft ist nicht auf die stillen Reserven der
Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft
aufzuteilen. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen
Veräußerungsvorgang auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft. § 3 Nr. 20
Buchst. b GewStG ist nicht anwendbar, wenn eine Oberpersonengesellschaft ihren
Anteil an der Unterpersonengesellschaft veräußert, deren Gewerbeertrag nach § 3
Nr. 20 Buchst. b GewStG (teilweise) von der Gewerbesteuer befreit ist
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die gewerbesteuerrechtliche Behandlung eines Einbringungsgewinns I im Sinne des § 22 Abs. 1 UmwStG im Zusammenhang mit einer doppelstöckigen Personengesellsc...