Bei der Ermittlung des Teilwerts einer patentierten Erfindung aufgrund von Ertragswertüberlegungen ist der nach den Verhältnissen des Feststellungszeitpunkts in Zukunft voraussichtlich zu erzielende durchschnittliche Jahresertrag in der Regel aus dem rechnerischen Durchschnitt der Erträge der letzten drei Jahre vor dem Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Die Tatsache, daß eine geschützte Erfindung durch ein Zusatzpatent verbessert wurde, rechtfertigt es regelmäßig nicht, die durch Zusatzpatent verbesserte Erfindung als eine neue Erfindung im Verhältnis zur ursprünglichen Erfindung anzusehen.
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Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 594 BFHE S. 233 Nr. 99, VAAAA-98543
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