Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/6 KLs 19/24
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur „unerlaubten“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge „sowie zu dem Handel“ mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
2Während der Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler aufweisen, hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand, w.
31. Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob die Tat der Angeklagten als minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG zu werten ist, den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund der Beihilfe nicht erkennbar in seine Abwägungsentscheidung einbezogen. Vielmehr hat es ohne dessen Berücksichtigung einen minder schweren Fall verneint und sodann der Strafzumessung den nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt.
4Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Sieht das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und ist ‒ wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB ‒ auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtabwägung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa , StV 2025, 337 Rn. 4 mwN).
5Da der von der Strafkammer angewandte gemilderte Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG (sechs Monate bis elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) hinsichtlich Unter- und Obergrenze höher ist als der Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 30 Abs. 2 BtMG (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe), kann der Senat nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht. Denn auch die nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB angestellte Vergleichsbetrachtung mit dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG für die tateinheitlich mitverwirklichte Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die das Landgericht zu einer zweifach abgesicherten Obergrenze von elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe geführt hat, beruht auf einer ‒ insoweit § 29a Abs. 2 BtMG betreffenden ‒ unzulänglichen Gesamtabwägung.
62. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffen, weshalb sie aufrechterhalten bleiben können (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wäre nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:040625B2STR274.25.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-94888