1. Eine Anfechtungsklage kann unter Umständen auch dann zulässig sein (§ 44 Abs. 1 FGO), wenn die Finanzbehörden einen vom Steuerpflichtigen eingelegten Rechtsbehelf unrichtig statt als Einspruch als Beschwerde behandelt haben und die OFD eine den angefochtenen Bescheid bestätigende Beschwerdeentscheidung erlassen hat.
2. Gegenstand der Verzinsung nach § 4a und § 9 Abs. 2 StSäumG ist der den Zeitpunkt, an dem die Steuerverkürzung vollendet ist, kommt es nicht an, soweit dieser Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Vorschrift des § 4a StSäumG liegt.
3. § 4a Abs. 1 StSäumG ist auch anwendbar auf Steuerforderungen, die vor seinem Inkrafttreten durch pflichtwidrige Nichtabgabe von Steuererklärungen, d.h. durch ein Unterlassen, hinterzogen worden sind.
4. Die Tatsache, daß das FA zur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen vor Festsetzung von Hinterziehungszinsen das Ergebnis eines schwebenden Strafverfahrens abwartet, ist kein die Verwirkung des Zinsanspruchs begründender Umstand.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 556 BFHE S. 14 Nr. 99, WAAAA-98534
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