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BGH Beschluss v. - 2 StR 141/25

Instanzenzug: Az: 2 StR 141/25 Beschlussvorgehend LG Frankfurt Az: 5/14 KLs 2/24nachgehend Az: 2 StR 141/25 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie ein näher bezeichnetes Mobiltelefon des Angeklagten eingezogen.

2Seine dagegen gerichtete Revision hat der Angeklagte nicht begründet, so dass sie gemäß § 344 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. , Rn. 2).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:030625B2STR141.25.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-94886