1. In einem nicht in der Form des § 313 BGB abgeschlossenen, als "Mietvertrag" bezeichneten Vertrag, in dem einem Bewerber lediglich die Anwartschaft künftigen Erwerbs eines Eigenheims - dies außerdem erst nach Erfüllung gewisser Bedingungen - eingeräumt wird, kann noch nicht der der Grunderwerbsteuer unterliegende Erwerbsvorgang erblickt werden, sondern erst in dem späteren (endgültigen) Kaufvertrag.
2. Die Vorschriften der § 54, § 56 des II. WoBauG ändern in Fällen solcher Art nichts an dem in dem Urteil des BFH II 114/64 vom (BFH 86, 262, BStBl III 1966, 399) aufgestellten Grundsatz, daß die Frist des § 4 Abs. 2 Satz 2 GrEStG mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem ein Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts endgültig zustande gekommen ist, im Fall eines Kaufvertrags (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) also mit dem wirksamen Abschluß dieses Vertrages.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 552 BFHE S. 143 Nr. 99, MAAAA-98533
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.