1. Die sog. Untätigkeitsklage des § 46 FGO ist eine Anfechtungsklage; sie zielt bei Anfechtung eines Steuerbescheids nicht darauf, die Behörde zur Bescheidung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs zu verpflichten.
2. Eine Feststellungsklage, daß das FA zur Bescheidung verpflichtet sei, ist unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
3. Das rechtliche Interesse an der baldigen gerichtlichen Feststellung, daß das FA zum Erlaß der Einspruchsentscheidung verpflichtet ist, ist nicht gleichbedeutend mit dem Interesse an dem baldigen Ergehen der Einspruchsentscheidung.
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Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 551 BFHE S. 114 Nr. 99, SAAAA-98531
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